Satzung des HTV von 1896 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen “Heerdter Turnverein von 1896 e.V.“. Sein Sitz ist Düsseldorf-Heerdt.

1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports (Gymnastik, Handball, Leichtathletik, Tennis, Turnen und Volleyball). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.

1.3 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4 Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

§ 2 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung gegründet werden, die ihre sportlichen Angelegenheiten selbständig regelt. Die finanziellen Belange können nach Genehmigung eines Etats durch den Vorstand eigenverantwortlich geführt werden. Dies ist möglich, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Jede Person kann die Mitgliedschaft im Heerdter Turnverein von 1896 e.V. beantragen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen ferner die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Anmeldung wird die Satzung anerkannt. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so steht dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Ältestenrat zu.

4.2 Der Verein besteht aus ordentlichen, Ehren- und fördernden Mitgliedern.

4.2.1 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich an einer vom Verein betriebenen Sportart beteiligen. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können dagegen nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.2.2 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen das aktive und das passive Wahlrecht.

4.2.3 Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen. Sie haben das aktive Wahlrecht.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.3.1 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt von Mitgliedern muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober (Poststempel) per Einschreiben erklärt werden.

4.3.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen:

a) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnungen nicht gezahlt hat.

b) wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Mitglied sich einer schweren

Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb oder Außerhalb des Vereins dessen Ansehen geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch bei dem Ältestenrat einlegen.

4.3.3 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung. Die Beitragspflicht endet beim Austritt zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschluss mit sofortiger Wirkung. Der Vorstand kann in Sozialfällen Ausnahmen von der Verpflichtung des Mitgliedes zur Begleichung von finanziellen Forderungen zulassen.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren und Beiträge, die die allgemeinen Kosten des Vereins decken sollen. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung mit Begründung zur Kenntnis gegeben. Die Jahresbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Mitgliederversammlung
Gesamtvorstand
Ältestenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die stimmberechtigten Mitglieder tagen in Versammlungen. Sie sind das beschließende Organ des Vereins. Zum Jahresanfang findet die Hauptversammlung statt. Hier werden die Jahresberichte des Vorstandes, der Abteilungen und der Rechnungsprüfer erstattet. Die Versammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekannt gegeben, spätestens jedoch vor Beginn der Versammlung.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen,

  1. wenn der Vorstand die Einberufung beschlossen hat,
  2. wenn mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. In diesem Antrag sind der Grund für die geforderte Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben.

Die Einladungen und Anträge zu Mitgliederversammlung und bei Einberufung auch weiterer außerordentlicher Versammlungen kann per Briefpost oder per E-Mail erfolgen, wenn die E-Mail-Adresse vom Mitglied zur Verfügung gestellt wurde.

Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist mit ihren anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Versammlung und jeden Beschluss ist ein Protokoll (Niederschrift)
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) für zwei Jahre gewählt, die Abteilungsleiter entsprechend von den Abteilungsversammlungen.

Der Gesamtvorstand besteht aus:
8.1 dem geschäftsführenden Vorstand:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassenführer

8.2 und dem erweiterten Vorstand:

2. Schriftführer, 2. Kassenführer, Sozialwart, Pressewart, Vorsitzender des Jugendausschusses, Abteilungsleiter Handball, Abteilungsleiter Leichtathletik, Abteilungsleiter Tennis, Abteilungsleiter Turnen, Abteilungsleiter Volleyball.

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl kommissarisch durch ein vom Vorstand bestelltes Vereinsmitglied besetzt.

Der Verein wird durch jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9 Ältestenrat

Der Ältestenrat, dem kein Mitglied des Vorstandes angehören darf, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, die etwa 40 Jahre alt und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören sollen. Er entscheidet in letzter Instanz in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit über
Einsprüche gegen die verweigerte Aufnahme in den Verein und den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 10 Sportjugend

Die Sportjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge müssen durch den Vorstand vier Wochen vorher im Einzelnen erklärt und bekannt gegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens eine Woche, spätestens jedoch vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen dem Sportamt der Stadt Düsseldorf zu.

Satzungsänderungen durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 7. April 2022.

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntgabe durch das Amtsgericht Düsseldorf in Kraft.

Stand: April 2022